Unser Kontakt: info@sg-klettham.de 

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen   Schützengesellschaft Edelweiß Klettham e.V.
und hat seinen Sitz in Erding, im Gasthaus zum Kreuzeder Wirt, Münchenerstr. 56 1.Stock.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Er pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leistungsübung und erzieht seine jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister


Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich durch Anmeldung mit persönlicher Unterschrift an das Schützenmeisteramt. Bei Minderjährigen muss das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei evtl. Abweisung ist der Verein nicht verpflichtet, diese zu begründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.


2. Formen


2.1 ordentliche Mitglieder


Ordentliches Mitglied ist, wer die Bedingungen zu § 4 Abs.1 der Satzung erfüllt


2.2 Ehrenmitglieder


Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag durch Beschluss des Schützenmeisteramtes ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste zum Wohle des Vereins hervorgetan hat.


  1. Zweitmitglieder


Zweitmitglied kann werden. wer bei anderen Schützenvereinen ordentliches Mitglied ist und im übrigen die Bedingungen zu 2.1 erfüllt

3. Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


3.1 durch freiwilligen Austritt


Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand, spätestens 1 Monat vor Ende des Versicherungsjahres des BSSB


3.2 durch Tod


3.3 durch Streichung


Gleicht ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragsrückstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Mahnung aus, kann die Vorstandschaft die Streichung des Mitglieds beschließen


3.4 durch Ausschließung


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinssatzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat, durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, unter Setzung einer Frist von 2 Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort nach der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden


Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt:
1.1 die entsprechenden Vereinseinrichtungen zu benutzen,
1.2 an allen Festlichkeiten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
1.3 bei Mitgliederversammlungen das Stimmrecht auszuüben,
1.4 Zweitmitgliedern ist die Teilnahme am Vereinskönigsschießen verwehrt.
 
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
2.1 die Vereinssatzung einzuhalten,
2.2 die Beschlüsse der Vorstandschaft zu beachten, die Anordnungen der Schießleiter 

und der jeweiligen Hausrechtsinhaber zu befolgen,
2.3 den übernommenen Funktionen nach besten Kräften gerecht zu werden,
2.4 pünktlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten,
2.5 die Vereinseinrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln,
2.6 bei mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung Schadensersatz zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr


  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
  2. Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige, die zu Beginn des Versicherungsjahres ihren Grundwehrdienst ableisten, sind von der Beitragspflicht entbunden.
  3. Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld im Sinne des § 270 BGB und jährlich im voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren zum Jahreswechsel (Ende Dezember) eingezogen. Das Mitglied muss die entsprechende Kontendeckung sicherstellen; eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt mit der jährlichen Mitgliederversammlung und endet mit der Vorstandssitzung vor der neuen Mitgliederversammlung. Also zeitgemäß Oktober bis September.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand
2) die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)
3) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand


Der eingetragene Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Schützenmeister, 1.Sportleiter und 1.Schatzmeister.
Der eingetragene Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

§ 9 Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)


Die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) besteht aus
1. und 2. Schützenmeister.
1. und 2. Schatzmeister
 1. und 2. Sportleiter.
Schriftführer
Jugendsprecher

5 Beisitzer
 
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. 
 
Die Vorstandschaft des Vereins übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

§ 10 Wahl der Vorstandschaft


Die Mitglieder der Vorstandschaft (mit Ausnahme des Jugendsprechers) werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Der Jugendsprecher wird von der Schützenjugend (s. §17) gewählt. Er bleibt solange wie die übrige Vorstandschaft im Amt.


§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücks-gleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
 
Ihr obliegt insbesondere


  1. die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft.
  2. die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder nach Prüfung der Kasse von 2 Kassenprüfern
  3. die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder im 2-jährigen Turnus
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. die Beratung von Anträgen
  6. die Auflösung des Vereins


Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn ein Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 13 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, einberufen. Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Presse, so wird dies durch den Erdinger Anzeiger (Münchner Merkur) und die Erdinger Neueste Nachrichten (Südd. Zeitung) bekannt gegeben.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 14 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. . Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


§ 15 Beschlussfassung


  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 50% der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.


§ 16 Beurkundung der Beschlüsse


Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von allen Versammlungsleitern und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 17 Schützenjugend


Die Mitglieder unter 25 Jahren bilden die Schützenjugend; sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.


Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.


Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

§ 18 Übungs- und Wettkampfbetrieb


Der Übungs- und Wettkampfbetrieb obliegt der Sportordnung des DSB und BSSB und darüber hinaus der Geschäfts- und Sportordnung des Vereins.

§ 19 Vereinsvermögen


Alle Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.


§ 20 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen (§ 15 Absatz 4 der Satzung).
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nach §2 wird das Vereinvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der örtlichen Kommune übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 21 Versicherung


Alle Mitglieder sind für die Dauer der Vereinszugehörigkeit über den BSSB versichert. Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag nach §6 enthalten.




Erding, den

Unterschriften

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