§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Edelweiß Klettham e.V.
und hat seinen Sitz in Erding, im Gasthaus zum Kreuzeder Wirt, Münchenerstr. 56 1.Stock.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich durch Anmeldung mit persönlicher Unterschrift an das Schützenmeisteramt. Bei Minderjährigen muss das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei evtl. Abweisung ist der Verein nicht verpflichtet, diese zu begründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.
2. Formen
2.1 ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied ist, wer die Bedingungen zu § 4 Abs.1 der Satzung erfüllt
2.2 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag durch Beschluss des Schützenmeisteramtes ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste zum Wohle des Vereins hervorgetan hat.
Zweitmitglied kann werden. wer bei anderen Schützenvereinen ordentliches Mitglied ist und im übrigen die Bedingungen zu 2.1 erfüllt
3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
3.1 durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand, spätestens 1 Monat vor Ende des Versicherungsjahres des BSSB
3.2 durch Tod
3.3 durch Streichung
Gleicht ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragsrückstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Mahnung aus, kann die Vorstandschaft die Streichung des Mitglieds beschließen
3.4 durch Ausschließung
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinssatzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat, durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, unter Setzung einer Frist von 2 Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort nach der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
1.1 die entsprechenden Vereinseinrichtungen zu benutzen,
1.2 an allen Festlichkeiten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
1.3 bei Mitgliederversammlungen das Stimmrecht auszuüben,
1.4 Zweitmitgliedern ist die Teilnahme am Vereinskönigsschießen verwehrt.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
2.1 die Vereinssatzung einzuhalten,
2.2 die Beschlüsse der Vorstandschaft zu beachten, die Anordnungen der Schießleiter
und der jeweiligen Hausrechtsinhaber zu befolgen,
2.3 den übernommenen Funktionen nach besten Kräften gerecht zu werden,
2.4 pünktlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten,
2.5 die Vereinseinrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln,
2.6 bei mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung Schadensersatz zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)
3) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der eingetragene Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Schützenmeister, 1.Sportleiter und 1.Schatzmeister.
Der eingetragene Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
§ 9 Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)
Die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) besteht aus
1. und 2. Schützenmeister.
1. und 2. Schatzmeister
1. und 2. Sportleiter.
Schriftführer
Jugendsprecher
5 Beisitzer
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Die Vorstandschaft des Vereins übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 10 Wahl der Vorstandschaft
Die Mitglieder der Vorstandschaft (mit Ausnahme des Jugendsprechers) werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Der Jugendsprecher wird von der Schützenjugend (s. §17) gewählt. Er bleibt solange wie die übrige Vorstandschaft im Amt.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücks-gleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Ihr obliegt insbesondere
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn ein Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 13 Form der Berufung
§ 14 Beschlussfähigkeit
§ 15 Beschlussfassung
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von allen Versammlungsleitern und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 17 Schützenjugend
Die Mitglieder unter 25 Jahren bilden die Schützenjugend; sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.
§ 18 Übungs- und Wettkampfbetrieb
Der Übungs- und Wettkampfbetrieb obliegt der Sportordnung des DSB und BSSB und darüber hinaus der Geschäfts- und Sportordnung des Vereins.
§ 19 Vereinsvermögen
Alle Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 20 Auflösung des Vereins
§ 21 Versicherung
Alle Mitglieder sind für die Dauer der Vereinszugehörigkeit über den BSSB versichert. Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag nach §6 enthalten.
Erding, den
Unterschriften
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4 _________________
5 _________________
6 _________________
7 _________________
Schützengesellschaft Edelweiß Klettham e.V.
85435 Erding
Vereinslokal: Gasthaus zum Kreuzeder Wirt
Münchener Str. 56 1. Stock